Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 247 Austausch von Sicherheiten

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen1 Entscheidung

Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.

§ 246 § 248